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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeinen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen der SCC Certification GmbH („SCC“) und ihrem Auftraggeber im Bereich der Personenzertifizierung. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden von SCC ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für Folgeaufträge und im Rahmen von fortlaufenden Geschäftsbeziehungen.

SCC erbringt ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte werden in den Schutz- bzw. Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

§ 2 / Verpflichtungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, SCC sämtliche Informationen und Unterlagen, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind, vollständig, rechtzeitig und ohne Kosten zur Verfügung zu stellen. Es ist dabei in der Verantwortung des Auftraggebers, eigenständig auf alle Vorgänge und Umstände hinzuweisen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten.

Des Weiteren liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers, alle notwendigen Vorbereitungstätigkeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Die erforderlichen Informationen für diese Vorbereitungstätigkeiten können bei SCC eingeholt werden. Falls für die Durchführung von Prüfungen Hilfspersonen benötigt werden, beispielsweise für die Begehung von Räumlichkeiten, obliegt es dem Auftraggeber, diese zu beauftragen und zu koordinieren.

§ 3 / Verpflichtungen von SCC

SCC wird die vertraglichen Leistungen in einer unparteiischen, neutralen und gewissenhaften Weise erbringen. Dabei orientiert sich SCC an den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen anerkannten Regeln der Technik, sofern diese für die vertraglichen Leistungen relevant sind.

Im Falle von Änderungen und/oder Erweiterungen des ursprünglich festgelegten Auftragsumfangs während der Durchführung des Auftrags erfolgt eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Vergütung. Dies gewährleistet, dass etwaige Veränderungen im Leistungsumfang angemessen berücksichtigt werden.

§ 4 / Geheimhaltung, Datennutzung und Datenschutz

SCC wird weder Gutachten noch andere Informationen, die im Rahmen der vertraglichen Leistung bekannt werden und sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenlegen, ausnutzen oder weitergeben. Ausnahmen hiervon sind:

Die anonymisierte Verarbeitung statistischer Daten durch SCC.

Die Offenlegung zur Erfüllung von Veröffentlichungspflichten gemäß den Regularien des Akkreditierers.

Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen.

Erfüllung gesetzlicher, gerichtlich angeordneter oder behördlicher Verpflichtungen zur Offenlegung.

SCC behält sich das Recht vor, Kopien der schriftlichen Unterlagen, die zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, für die eigenen Unterlagen anzufertigen.

Zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung speichert, verarbeitet und nutzt SCC personenbezogene Daten des Auftraggebers. Dabei gewährleistet SCC die Einhaltung der Voraussetzungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu).

§ 5 / Gewährleistung

Wenn der Auftraggeber gemäß § 14 BGB ein Unternehmer ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, SCC hat den Mangel arglistig verschwiegen.

Eine Leistung von SCC gilt als abgenommen, spätestens jedoch mit der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung. Teilabnahmen können für in sich abgeschlossene Teilleistungen verlangt werden und gelten spätestens mit der Zahlung der Abschlagsrechnungen für solche Teilleistungen als erfolgt. § 646 BGB bleibt unberührt.

§ 6 / Zahlungsbedingungen

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, wird die Vergütung netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe, verstanden. Die Regelung der Vergütung sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt sein. Falls dies nicht der Fall ist, findet die aktuelle SCC-Preisliste Anwendung, sofern dem Auftraggeber diese bekannt ist oder bekannt sein müsste. Andernfalls wird die übliche Vergütung als vereinbart betrachtet.

Rechnungen werden fällig, sobald sie dem Schuldner zugehen. Die Aufrechnung mit nicht gegenseitigen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers in Bezug auf die zu zahlende Vergütung.

SCC behält sich das Recht vor, Kostenvorschüsse zu verlangen, wenn ein sachlich berechtigter Grund vorliegt und keine überwiegenden Belange des Auftraggebers dagegensprechen. Alternativ ist es SCC gestattet, Teilrechnungen entsprechend der bereits erbrachten Leistungen zu stellen.

§ 7 / Beendigung des Vertrages

Der Vertrag zwischen den Vertragsparteien kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund in Textform gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die SCC nicht zu vertreten hat, länger als insgesamt zwei Monate erheblich gestört ist. Ebenfalls besteht ein wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber unrechtmäßig versucht, das Ergebnis des Auftrags zu fälschen oder zu beeinflussen, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, er eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt hat oder andere vertraglich vereinbarte Gründe vorliegen.

Im Fall einer Kündigung aus einem wichtigen Grund, der nicht von SCC zu vertreten ist, behält SCC den Vergütungsanspruch, der für die vertragsgemäß anfallenden Leistungen bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin besteht. Dabei beläuft sich die Vergütung auf 30 % der Vergütung für die von SCC noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

Für den Fall, das die Ausführung der Leistung aus Gründen, die SCC nicht zu vertreten hat, länger als insgesamt zwei Monate erheblich gestört., in dem eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt, darf SCC die Erbringung weiterer Leistungen verweigern.

§ 8 / Haftung

SCC haftet uneingeschränkt für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, übernommene Garantien und sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen und ihr zuzurechnen sind. In allen anderen Fällen gestaltet sich die Haftung von SCC wie folgt: Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine Pflichten verletzt werden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung auf € 500.000,00 pro Schadensfall begrenzt.

Falls Schadensersatzansprüche gegen SCC ausgeschlossen sind, erstreckt sich dieser Ausschluss auch auf die persönliche Haftung der SCC-Mitarbeiter. Schadensersatzansprüche gemäß § 8 Absatz 1 unterliegen den gesetzlichen Verjährungsregelungen, während Schadensersatzansprüche gemäß § 8 Absatz 2 ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verjähren, sofern der Auftraggeber ein Unternehmer nach § 14 BGB ist.

Die genannten Haftungsbeschränkungen sind gleichermaßen anwendbar, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Sollten Dritte in den Schutzbereich der vertraglichen Leistung einbezogen sein, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, diese Dritten vor der Nutzung der Leistung über die oben genannten Haftungsbeschränkungen sowie den genauen Leistungsumfang in Kenntnis zu setzen.

§ 9 / Schlussbestimmungen

Der Vertrag sowie mögliche Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jeglicher Art müssen mindestens in schriftlicher Form vorliegen, es sei denn, es besteht eine gesetzlich vorgeschriebene strengere Form. Diese Anforderung an die Form gilt auch für die Modifikation oder Aufhebung dieser speziellen Formulierung.

Für sämtliche Streitigkeiten, die sich im Rahmen oder in Verbindung mit der vertraglichen Beziehung ergeben, ist der ausschließliche Gerichtsstand Stuttgart, sofern die Bedingungen des § 38 der Zivilprozessordnung erfüllt sind. Die Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen ist der Sitz von SCC, vorausgesetzt, die Kriterien des § 29 Absatz II der Zivilprozessordnung sind erfüllt.

SCC beteiligt sich nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ist die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie die Verweisung auf Rechtsordnungen anderer Länder ausdrücklich ausgeschlossen.

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke entstehen, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall verpflichten sich der Auftraggeber und SCC, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.

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